Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen zwischen
RIKA Mietkauf
Seewiesenstraße 34, 74626 Bretzfeld-Waldbach, Deutschland
Telefon: 0176/20994535
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(im Folgenden auch „Vermieter“ genannt), vertreten durch die Geschäftsinhaber Richard Grams und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer) (Im folgenden auch „Mieter“ genannt). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, §13BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, §14 BGB.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1. Vertragsschluss, Beginn und Ende der Mietzeit
1.1. - Mietanfragen des Mieters sind verbindlich und stellen Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Mietvertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung eines Miet vertrages, schriftliche Bestätigung des Vermieters auf eine Mietanfrage des Mieters, oder mit Übergabe des Mietgegen standes durch den Vermieter zustande.
1.2. - Die Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag und endet am vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter abgeliefert wurde oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Des Weiteren hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Zeitraum zu entrichten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
1.3. - Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keinen Beendigungszeitpunkt für das Mietverhältnis bestimmt, endet das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 9).
§ 2. Mietpreis, Kaution, Sicherungsabtretung
2.1 - Für den Gebrauch des Mietgegenstandes hat der Mieter als Gegenleistung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Es gelten die auf der jeweils gültigen Preisliste / Mietverträgen des Vermieters aufgeführten Mietpreise. Die Preise richten sich nach Tages-, Wochen- oder Monatsmieten. Einschränkungen hiervon haben Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk. Bei diesen bezieht sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden. Alle weiteren Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet. Für Mietverhältnisse, die eine Mietdauer von über 4 Wochen vorsehen, kann eine Mietpreisangabe beim Vermieter angefragt werden.
2.2. - Nicht im Mietpreis enthalten sind etwaige Transportkosten, Kosten für eine zusätzlich vereinbarte Haftungsbegrenzung, Kosten für Treibstoff und andere Betriebsstoffe für den Mietgegenstand sowie etwaige Kosten für Sortierung, Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, soweit der Mietgegenstand nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe sortiert, verpackt oder gereinigt ist. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.
2.3. - Zusätzlich in Rechnung gestellt werden:
Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
2.4. - Der Mietpreis ist, soweit die Parteien des Mietvertrages im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben, im Voraus zu zahlen. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen, ist die Miete jeweils im Voraus für 4 Wochen zu entrichten. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Mietpreis nicht im Voraus zu zahlen ist, stellt der Vermieter dem Mieter den vereinbarten Mietpreis nebst etwaiger zusätzlicher Kosten nach Rückgabe des Mietgegen standes in Rechnung.
2.5. - Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.
2.6. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.
2.7. - Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von dem Mieter zu zahlenden Beträge (z.B. für rückständige Miete oder Schadensersatz bei schuldhafter Beschädigung des Mietgegenstandes) mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
2.8. - Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
2.9. - Handelt es sich beim Mieter um einen Unternehmer, tritt er zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus dem jeweiligen konkreten Mietverhältnis, seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Der Höhe nach ist die Abtretung beschränkt auf 110 % der jeweils für den Mietgegenstand für den gesamten Mietzeitraum vereinbarten Gesamtmiete. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen, unter Benennung des Auftraggebers des Mieters, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt, zu übergeben. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wobei ein wichtiger Grund insbesondere bei Zahlungsverzug der vereinbarten Miete um mehr als 14 Tage oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt, und nach vorheriger Androhung und angemessener Nachfristsetzung von mindestens 7 Werktagen berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Auftraggebern des Mieters offen zu legen und über die abgetretenen Forderungen zu verfügen oder diese einzuziehen. Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sicherzustellen, kann der Vermieter von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderungen des Vermieters verlangen.
§ 3. Verzugszinsen bei Zahlungsverzug § 288 BGB
3.1. - Zahlungsverzug: Gerät der Unternehmerkunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist dieser § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Kunde Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
3.2. - Höherer Schaden: Dem Vermieter behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, sofern dieser durch den Zahlungsverzug entsteht.
§ 4. Erweitertes Pfandrecht nach § 647 BGB
4.1. – Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag, ein Pfandrecht an dem, aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.2. - Pfandrecht an beweglichen Sachen: Der Vermieter hat im Falle von Zahlungsverzug oder einer anderen Verletzung der Zahlungspflichten durch den Kunden das Recht, ein Pfandrecht an dessen beweglichen Sachen geltend zu machen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung in den Besitz des Vermieters gelangt sind. Dies gilt insbesondere für Werkstücke, die durch den Vermieter im Rahmen des Auftrags gefertigt oder bearbeitet wurden.
4.3. - Ausübung des Pfandrechts: Der Vermieter ist berechtigt, die Zurückbehaltung der betreffenden Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen (einschließlich Zinsen, Kosten und Aufwendungen) vorzunehmen. Das Pfandrecht bleibt auch bestehen, wenn der Kunde die betreffenden Sachen in der Zwischenzeit weiterveräußert oder verändert hat.
4.4. - Verwertung des Pfandes: Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die zurückbehaltenen Gegenstände in wirtschaftlich angemessener Weise zu verwerten. Die Erlöse aus der Verwertung werden zur Begleichung der offenen Forderungen verwendet. Etwaige Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Kunden zu.
4.5. - Verhältnis zu anderen Ansprüchen: Das Pfandrecht umfasst nicht nur die Zahlung der vereinbarten Vergütung, sondern auch alle weiteren Ansprüche des Handwerksunternehmens, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstanden sind, einschließlich Nebenkosten, Lagerungskosten und Reparaturkosten
4.6. - Rückgabe des Pfandes: Nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen wird das Pfand unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben. Sollte die Rückgabe der Sache aus wichtigem Grund nicht möglich sein, wird der Vermieter die Angelegenheit auf angemessene Weise klären.
§ 5. Übergabe des Mietgegenstandes
5.1. - Der Vermieter hält den Mietgegenstand in gereinigtem, betriebsfähigem (bei Fahrzeugen: vollgetanktem) Zustand nebst zugehörigen Unterlagen, mitvermietetem Zubehör und etwaigen Schlüsseln zur Abholung durch den Mieter an dem von den Parteien vereinbarten Standort zu Mietbeginn bereit. Eine etwaige zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität und des Schutzes des Mietgegenstandes bei dem Mieter und ist bei der Rückgabe des Mietgegenstandes mit zurück zu geben. Die Abholung durch den Mieter kann nur nach schriftlicher Voranmeldung am vereinbarten Standort erfolgen.
5.2. - Der Mieter, oder die für den Mieter handelnde Person, hat sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den für den Vermieter handelnden Personen auszuweisen und im Falle der Vertretung seine Bevollmächtigung nachzuweisen.
5.3 - Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Schäden hin zu prüfen und festgestellte Mängel oder Schäden unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen.
5.4. - Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
5.5. - Wünscht der Mieter die Versendung oder die Anlieferung des Mietgegenstandes, erfolgt der Versand oder die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Etwaige im Mietvertrag ausgewiesene Liefertermine sind unverbindlich. Sie kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit, noch begründen sie ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
5.6. - Im Falle der Lieferung hat der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Zugang zur Ablieferungs-/ Aufbaustelle besteht und dass er über etwaig erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen rechtzeitig vor Lieferung verfügt. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen zur Ermöglichung des An- und Abtransportes, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes.
5.7. - Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet des § 10 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Mieter kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Vertrag zurücktreten, falls sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
5.8. - Der Vermieter ist im Falle des Verzuges bei Übergabe berechtigt, dem Mieter zur Schadensbeseitigung einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
§ 6. Rückgabe der Mietsache
6.1. - Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem (bei Fahrzeugen: vollgetanktem) und wie bei Übernahme sortiert und verpacktem Zustand, nebst mit übergebenen zu gehörigen Unterlagen, mitvermietetem Zubehör und etwaigen Schlüsseln, an dem vertraglich vereinbarten Standort des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
6.2. - Die Rückgabe durch den Mieter kann nur nach schriftlicher Voranmeldung erfolgen. Ist der Mietgegenstand ohne Festlegung eines Beendigungs zeitpunktes vermietet worden, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung oder die gewünschte Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 14 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung).
6.3. - Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig am letzten Miettag zurück, kommt er mit der Rückgabe, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzuges haftet der Mieter gemäß § 287 BGB auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
6.4. - Wünscht der Mieter die Rücksendung oder die Abholung des Mietgegenstandes, erfolgt die Rücksendung oder die Abholung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand zur Abholung in einem Zustand entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen, wie bei Anlieferung verpackt und transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten. Falls der Mietgegenstand nicht transportbereit ist, hat der Mieter für die dadurch bedingte Ausfallzeit bis zur Herstellung der Transportbereitschaft, eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
6.5. - Wünscht der Mieter die Abholung des Mietgegenstandes, ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, die Abholung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 7 Werktage vorher schriftlich dem Vermieter anzuzeigen (Freimeldung) auch wenn das Mietverhältnis an einem vertraglich vereinbarten Tag endet.
6.6. - Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, sind angegebene Abholzeiten unverbindlich, so weit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen.
6.7. - Etwaige Schäden des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter gemäß § 8 dieser Bedingungen und bei der Rückgabe des Mietgegenstandes in Textform vollständig anzuzeigen. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe durch den Vermieter auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen eingehend kontrolliert. Die Annahme durch eine Transportperson oder einen beauftragten Drittanbieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Das Ergebnis der Kontrolle wird durch den Vermieter protokolliert und mögliche Lichtbilder werden angefertigt. Kosten infolge nicht erfolgter/ nicht ausreichender Sortierung, Verpackung oder Reinigung werden dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter unverzüglich in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Prüfung und Erhebung von Einwänden für den Mieter bereitgehalten wird. Wird keine Frist genannt, beträgt diese standardgemäß 5 Werktage. Nach Fristablauf behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietgegenstand reparieren zu lassen oder erforderlichenfalls Ersatz zu besorgen und dem Mieter die jeweils erforderlichen Kosten In Rechnung zu stellen. Die in der Ausfallzeit entgangenen Mieteinnahmen werden dem Mieter ebenfalls in Rechnung gestellt.
6.8. - Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter befreit ihn nicht von der Pflicht, den vereinbarten Mietpreis bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen.
§ 7. Pflichten des Mieters
7.1. - Der Mieter muss den Mietgegenstand schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden des Mietgegenstandes führen kann. Er hat insbesondere
7.2. - Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass alle den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzenden Personen diesen entsprechend Ziffer 1 dieses Paragraphen behandeln, den Mietgegenstand bedienen können, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen.
7.3. - Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen des Mietgegenstandes, die während seiner Mietzeit anfallen, auf seine Kosten entsprechend den Herstellervorgaben durch einen Fachbetrieb vor zunehmen, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, hat er notwendige Inspektions-, War tungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Mietzeit anfallen, unverzüglich anzuzeigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, es sei denn die Instandsetzungsarbeiten beruhen auf einen Mangel des Mietgegenstandes.
7.4. - Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über eingetretene oder drohende Schäden an dem Mietgegenstand unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug zusätzlich mündlich, zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an dem Mietgegenstand anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
7.5. - Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters in Textform weder weitervermieten, noch Dritten weitergeben oder ihnen sonstige Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Ein Verstoß hiergegen führt dazu, dass eine etwaig mit dem Mieter vereinbarte Haftungsbegrenzung gegen Entgelt nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters keine Anwendung findet und der Mieter nach Maßgabe dieser Bedingungen und gesetzlichen Bestimmungen im Schadensfall haftet. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform.
7.6. - Der Mieter verpflichtet sich, soweit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen, den Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen hiervon in Textform zu unterrichten. Zugleich hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters an der Mietsache in Textform hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter hat, soweit ihn ein Verschulden trifft, den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Der Mieter ist, soweit ihn ein Verschulden trifft, verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
7.7. - Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
7.8. - Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter während der Mietzeit des Mieters entstehenden Bußgeldern, Mautgebühren und sonstige Gebühren oder Steuern, die der Mieter oder eine Person, der er den Mietgegenstand überlassen hat, zu verantworten hat.
§ 8. Mängel des Mietgegenstandes
8.1. - Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel hin zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform zu rügen. Ist der Mieter Unternehmer, sind Ansprüche des Mieters aufgrund von bei Übergabe erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, ausgeschlossen, wenn und soweit der Mieter diese nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter rügt.
8.2. - Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich, bei drohender Gefahr des Eintrittes eines weiteren Schadens zusätzlich mündlich, anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außer ordentlich fristlos zu kündigen.
8.3. - Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, den Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.
§ 9. Schaden und Verlust
9.1. - Bei Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Vermieter schriftlich über Umfang, Beteiligte und Hergang zu unterrichten und das Schadensformular des Vermieters sorgsam und wahrheitsgemäß auszufüllen.
9.2. - Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Anschließend hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen.
§ 10. Kündigung
10.1. - Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, kann von beiden Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.
10.2. - Ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann ordentlich von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist zulässig,
10.3. - Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
§ 11. Haftung des Vermieters
11.1. - Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
11.2. - Der Vermieter haftet unbeschränkt
11.3. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorher sehbar und typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
11.4. - Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden.
§ 12. Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters
12.1. - Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
12.2. – Hat der Mieter die Beschädigung, den Verlust, den Untergang oder den Diebstahl des Mietgegenstandes zu vertreten, hat er dem Vermieter alle entstandenen Schäden, so etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Folgeschäden, wie z.B. Entsorgungskosten oder Abschleppkosten zu ersetzen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde, sofern der Mieter den Diebstahl unverzüglich nach Entdeckung bei der Polizei angezeigt hat. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. Wird ein abhanden gekommener Mietgegenstand wieder aufgefunden, kann der Vermieter diesen nach seiner Wahl wieder in Besitz nehmen und dem Mieter einen etwaig gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig eingetretenen Wertverlustes zurückzahlen oder den Mietgegenstand verwerten und dem Mieter den Verwertungserlös abzüglich etwaiger Kosten für die Verwertung auszahlen. Der Mieter ist im letzteren Fall auch berechtigt, die Verwertung selbst vorzunehmen.
12.3. – § 5 Ziff. 4 dieser Bedingungen ist ergänzend zu beachten.
12.4. - Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist.
12.5. - Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt.
12.6. - Der Vermieter bietet dem Mieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes an, seine Haftung nach Maßgabe der Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters zu beschränken. Lehnt der Mieter das Angebot des Vermieters zur Haftungsbegrenzung ab, hat der Mieter unverzüglich einen Nachweis eines bestehenden vergleichbaren Versicherungsschutzes beizubringen. Andernfalls steht dem Vermieter das Recht zu, den Vertragsabschluss zu verweigern oder vom Vertrag zurück zu treten. Kommt es zur Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung des Mieters, gelten ergänzend die Regelungen für Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes des Vermieters.
12.7. - Der Mieter ist zur Zahlung des Entgeltes für die jeweils vereinbarte Haftungsbegrenzung verpflichtet. Das Entgelt für die Haftungsbegrenzung ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, jeweils im Voraus für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu entrichten. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen, ist das Entgelt für die jeweils vereinbarte Haftungsbegrenzung jeweils im Voraus für 4 Wochen zu entrichten. Wird das einmalige Entgelt oder das Entgelt für die Haftungsbegrenzung für den ersten Mietzeitraum nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Vermieter, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, es sei denn, der Mieter hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist das einmalige Entgelt oder das Entgelt für die Haftungsbegrenzung für den ersten Mietzeitraum bei Eintritt eines Schadensfalles nicht gezahlt, kann sich der Mieter nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, es sei denn, der Mieter hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch Hinweis im Mietvertrag auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung auf merksam gemacht hat. Wird ein Folgeentgelt für die vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Vermieter dem Mieter in Textform eine Zahlungsfrist von 7 Werktagen bestimmen. Kommt es nach Fristablauf zum Schadensfall und ist der Mieter zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Zahlung in Verzug, kann sich der Mieter nicht mehr auf die Haftungsbegrenzung berufen, es sei denn er hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Dem Vermieter steht nach Fristablauf zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu. Der Mieter kann sich nur dann nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vermieter ihn in Textform auf diese Rechtsfolgen der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat.
§ 13. Verjährung
13.1. - Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Sofern ein Schaden an der Mietsache polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Fall der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht umgehend benachrichtigen.
13.2. - Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
13.3. - Alle weiteren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§14. Gerichtsstand - Erfüllungsort – Rechtswahl
14.1. - Dieses Rechtsverhältnis untersteht deutschen Recht. Bei Verträgen mit Unternehmern wird die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
14.2. - Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllung- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Seewiesenstraße 34, 74626 Bretzfeld-Waldbach, Deutschland. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Abs. 3 etwas anderes ergibt.
14.3. - Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Geschäftssitzes in Seewiesenstraße 34, 74626 Bretzfeld, Deutschland bzw. das hiesige Amtsgericht Öhringen, Karlsvorstadt 18, 74613 Öhringen, Deutschland.
14.4. - Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Seewiesenstraße 34, 74626 Bretzfeld, Deutschland bzw. das hiesige Amtsgericht Öhringen, Karlsvorstadt 18, 74613 Öhringen, Deutschland.
14.5. - Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmun gen hiervon unberührt.
Schlussbestimmungen
RIKA Mietkauf ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der RIKA Mietkauf und einem Verbraucherkunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucherkunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucherkunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.
Kontakt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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